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Name und Anschrift: G&H Ferienwohnung, An der Achen 4, 83471 Berchtesgaden
Telefon: 0171 7272720
E-Mail-Adresse: berchtesgaden@gh-ferienwohnung.de
Inhaber: Hermann Reichlmeier
Firmensitz/ Registergericht: Berchtesgaden / Traunstein
Inhaltlich verantwortlich: Hermann Reichlmeier
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Beschwerdeverfahren
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
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Mit der Buchung, die mündlich, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen kann, bietet der Gast dem Beherbergungsbetrieb den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Gastes durch die schriftliche Buchungsbestätigung des Beherbergungsbetriebes zustande. Die Unterkunft wird dem Gast für die angegebene Vertragsdauer ausschließlich zur Nutzung für Urlaubszwecke vermietet und darf nur mit der im Mietvertrag angegebenen maximalen Personenzahl belegt werden.
In dem vereinbarten Mietpreis sind alle pauschal berechneten Nebenkosten (z. B. für Strom, Heizung, Wasser, Bettwäsche, Endreinigung) enthalten.
Die örtliche Kurtaxe wird bei der Übergabe der Unterkunft mit Aushändigung der Kurkarten fällig. Diese Gebühr ist nicht im Mietpreis enthalten und wird extra berechnet:
Pro Personen (6 – 16 Jahre) 1,55 € pro Nacht
Pro Person (ab 17 Jahre) 3,10 € pro Nacht
Am Anreisetag stellt der Beherbergungsbetrieb das Mietobjekt dem Gast ab 15.00 Uhr in vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung. Am Abreisetag wird der Gast das Mietobjekt dem Beherbergungsbetrieb bis spätestens 10.00 Uhr geräumt in besenreinem Zustand übergeben. Dabei hat der Gast noch folgende Arbeiten selbst zu erledigen: Spülen des Geschirrs und Entleeren der Papierkörbe und Mülleimer. Glasflaschen sind selbst zu entsorgen.
Der Gast kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb vom Mietvertrag zurücktreten. Tritt der Gast von der Buchung zurück oder nimmt er die gebuchte Leistung nicht in Anspruch, so bleibt die Verpflichtung des Gastes zur Entrichtung des Beherbergungspreises grundsätzlich bestehen.
Der Beherbergungsbetrieb wird sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes um eine anderweitige Belegung der Unterkunft bemühen. Im Falle einer anderweitigen Belegung hat sich der Beherbergungsbetrieb diese anrechnen zu lassen. Konnte eine anderweitige Belegung nicht erreicht werden, hat sich der Beherbergungsbetrieb die ersparten Aufwendungen in Anrechnung bringen zu lassen.
Die Rechtsprechung hat für die Bemessung dieser ersparten Aufwendungen bei Beherbergungsleistungen folgende, vom Gast an den Beherbergungsbetrieb zu bezahlende Richtwerte anerkannt:
bis 49Tage vor Mietbeginn 10% des Mietpreises
bis 35Tage vor Mietbeginn 30% des Mietpreises
bis 21Tage vor Mietbeginn 60% des Mietpreises
bis 14Tage vor Mietbeginn 100% des Mietpreises
Die angegebene Quote bezieht sich jeweils auf den vollen Buchungspreis einschließlich aller Nebenkosten.
Es bleibt dem Gast ausdrücklich vorbehalten nachzuweisen, dass eine anderweitige Belegung stattgefunden hat oder dass die ersparten Aufwendungen des Beherbergungsbetriebs wesentlich höher waren, als die im Rahmen vorstehender Pauschalen berücksichtigten Beträge. In diesem Fall ist der Gast nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
Der Gast kann bei Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein, so haften er und der bisherige Gast dem Beherbergungsbetrieb als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Gast empfohlen.
Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis nach § 543 BGB bzw. unter den Voraussetzungen des § 569 BGB fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für den Beherbergungsbetrieb insbesondere vor, wenn der Gast das Zimmer vertragswidrig gebraucht (erhebliche Vertragsverletzung) oder die Hausordnung missachtet. Im Falle einer erheblichen Vertragsverletzung muss der Beherbergungsbetrieb dem Gast eine kurze Frist zur Abhilfe setzten oder abmahnen, es sei denn, diese ist nicht erfolgversprechend oder es liegen ausnahmsweise Gründe vor, die einen Verzicht rechtfertigen. In diesem Falle kann der Beherbergungsbetrieb von dem Gast Ersatz der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen. Ein wichtiger Grund liegt für den Gast insbesondere vor, wenn der Beherbergungsbetrieb dem Gast nicht den vertragsmäßigen Gebrauch der Unterkunft gewährt.
Vorzeitige Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch den Gast bleibt der Anspruch des Beherbergungsbetriebs auf die volle Buchungssumme unberührt. Der Beherbergungsbetrieb wird sich jedoch im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes um eine anderweitige Nutzung der vertraglich vereinbarten, aber nicht in Anspruch genommenen Leistung bemühen.
Der Gast verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Gast ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist.
In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Gast soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Gast ersatzpflichtig.
In Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder -gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes und ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und während der gesamten Mietzeit zu erhalten.
Liegen Mängel an der Mietsache vor, so muss der Gast den Beherbergungsbetrieb über diese Mängel unverzüglich unterrichten. Unterlässt der Gast diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) zu.
Die Haftung des Beherbergungsbetriebs für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beherbergungsbetriebs bzw. seines Erfüllungsgehilfen oder auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) des Beherbergungsbetriebs beruhen. Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht in Fällen höherer Gewalt (z.B. Brand, Überschwemmung etc.).
Haustiere sind nicht zulässig.
Die Gäste sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme aufgefordert. Insbesondere sind störende Geräusche, namentlich lautes Tür werfen und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, zu vermeiden. Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte sind nur auf Zimmerlautstärke einzustellen. Nachtruhe 23 Uhr. Eine detaillierte Hausordnung liegt in der Ferienwohnung auf.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie alle rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
Es findet deutsches Recht Anwendung. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für Klagen des Beherbergungsbetriebs gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Wohnsitz des Beherbergungsbetriebs als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart